Auf dem 3. Bundesparteitag in Karlsruhe wurde § 3 (4) der Schiedsgerichtsordnung eingefügt, nach dem die Richter*innen und Ersatzrichter*innen im Bundesschiedsgericht verschiedenen Landesverbänden angehören müssen. Auf demselben Parteitag wurde auch das Quotierungsverfahren bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Ämter reformiert. In dem neuen Verfahren war der neue § 3 (4) noch nicht berücksichtigt. Deshalb besteht bisher hierfür noch kein wohldefiniertes Wahlverfahren. Da wir nicht die Zeit haben, das Bundesschiedsgericht in Einzelwahl zu wählen, aber § 3 (4) angesichts der Bewerbungslage voraussichtlich zur Anwendung kommen wird, beantragen wir eine Einfügung in der Wahlordnung, die die Anwendung des § 3 (4) bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Ämter eindeutig regelt. Wir haben dabei versucht, uns so weit wie möglich an dem bestehenden Verfahren zu orientieren; der in § 7 der Wahlordnung eingefügte neue Absatz 7 entspricht vom Ansatz her dem bestehenden Absatz 6: Wie beim Quotierungsverfahren werden Ersetzungen in der Auswahl vorgenommen, die zur Einhaltung der Bedingung führen und dabei möglichst wenig in die Reihenfolge aufgrund der Stimmenzahlen eingreifen.
Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass ohne diese Änderung kein ausreichend schnelles wohldefiniertes Wahlverfahren für das Bundesschiedsgericht zur Verfügung stehen würde. Der Antrag wurde nicht vor Antragsschluss gestellt, weil uns das Problem zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst war.
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