Veranstaltung: | 5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 11 Satzung und Ordnungen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 11.06.2019, 10:01 |
S6-500: Satzung gemäß S6-500
Antragstext
Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Beschlossen am 29. April 2017
Geändert am 27. August 2017
Geändert am 26. November 2017
Geändert am 26. August 2018
Präambel
Die Mitglieder und Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eint das Streben
- nach mehr Demokratie, Mitbestimmung und Transparenz,
- nach mehr Gerechtigkeit in ökonomischer, sozialer, politischer und
ökologischer Hinsicht in Deutschland, Europa und der Welt,
- nach Weltoffenheit und Vielfalt sowie
- nach einer zukunftsgewandten Gesellschaft im Interesse heutiger und
künftiger Generationen und unseres einen Planeten.
Wir treten ein für die Durchsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
in allen Bereichen unserer Gesellschaft, den Schutz von Minderheiten, den Schutz
von Natur und und Umwelt, die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Kultur,
die soziale Verantwortung sowie die Bewahrung von Rechtsstaatlichkeit, Frieden
und Freiheit. DEMOKRATIE IN BEWEGUNG bekennt sich entschieden zur
Gewaltenteilung, zu einer unabhängigen Justiz und zur Pressefreiheit. Wir
verpflichten uns der Förderung von Gleichberechtigung sowohl in der Gesellschaft
als auch innerhalb von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG. Dazu treten wir jeder Form von
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und
Ausgrenzung aufgrund der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung
entgegen.
Damit die Europäische Union eine starke Akteurin für Frieden und Gerechtigkeit
in Europa und der Welt sein kann, setzen wir uns für eine Demokratisierung ihrer
Institutionen ein. Maßgebend ist für uns das Prinzip der Subsidiarität:
Gestaltungsmöglichkeiten der lokalen und regionalen Ebenen müssen gesichert und
ausgebaut werden – eingebettet in einen starken und verbindlichen nationalen und
europäischen Rahmen.
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine offene Organisation für alle Menschen, die sich
diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen. Sie sind eingeladen, sich an der
Entwicklung des Programms zu beteiligen. Innerparteiliche Demokratie und
Mitbestimmung sind fest in der Struktur von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG angelegt. Die
Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen wird gewährleistet, indem alle
Mitglieder dem Ethikkodex folgen.
Wir wollen eine bundeseinheitliche Partei sein, weswegen wir es anstreben nur
eine bundeseinheitliche Satzung zu haben.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Die Partei trägt den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und die Kurzbezeichnung
DiB.
(2) Der Sitz der Partei ist Berlin.
(3) Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
(4) Gebietsgliederungen tragen den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mit dem Zusatz
des jeweiligen Gebietsnamens.
§ 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder
Mitgliedschaftsvoraussetzungen
(1) Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Sie*Er muss
das 14. Lebensjahr vollendet haben und Satzung und Programm der Partei sowie die
Gesetze und die freiheitliche Grundordnung Deutschlands anerkennen. Mitglied von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können nur natürliche Personen sein. Es wird ein
zentrales Mitgliederverzeichnis geführt.
(2) Personen, die Mitglied einer Organisation sind, die sich gegen die
Grundsätze der Partei, gegen die Menschenrechte oder gegen eine demokratische,
pluralistische Gesellschaft richtet oder Ziele verfolgt, die gegen diese
Grundsätze verstoßen, können nicht Mitglied bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG werden.
Wenn Mitglieder nach ihrem Eintreten in die Partei einer dieser Organisationen
beitreten oder eine bestehende Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen
nachträglich bekannt wird, ist dies ein zwingender Ausschlussgrund. Der
Bundesparteitag kann eine Unvereinbarkeitsrichtlinie beschließen, die Näheres
regelt und eine Liste mit Organisationen enthält, die als unvereinbar gelten.
Der Bundesvorstand kann dieser Liste per Beschluss weitere Organisationen
hinzufügen und dies durch den folgenden Bundesparteitag oder eine Urabstimmung
bestätigen lassen.
(3) Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder
das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
sein.
(4) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen
Verpflichtungserklärung, den Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einzuhalten.
Aufnahmeverfahren
(5) Die Mitgliedschaft wird beim Bundesvorstand beantragt. Der Aufnahmeantrag
ist in elektronischer oder schriftlicher Form zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem
Eingang des Aufnahmeantrags. Ist dem Bundesvorstand im Einzelfall aus wichtigem
Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert
sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der*die Bewerber*in unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Im
Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über aktuelle und frühere
Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben
werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit
Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 5 zu ahnden.
(6) Jedes Mitglied gehört den Gliederungen an, in deren Zuständigkeitsgebiet es
seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den
Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann das Mitglied einen Ort seiner
Wahl frei bestimmen, anhand dessen seine Mitgliedschaft in Parteigliederungen
bestimmt wird. Der entsprechende Antrag erfolgt in Schriftform und wird vom
Bundesvorstand entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform
begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem
Schiedsgericht vorgelegt werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits
gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Austritt ist gegenüber
einer Gebietsgliederung, der das Mitglied angehört, oder der Bundespartei
schriftlich anzuzeigen.
(8) Hat das Mitglied trotz Mahnung einen seit über einem Monat fälligen Beitrag
nicht bezahlt oder konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden, ist das
Mitglied schriftlich oder elektronisch erneut zur Zahlung unter Androhung des
Ruhens seiner Mitgliedsrechte aufzufordern, falls die Zahlung des angemahnten
Beitragsrückstandes nicht binnen eines Monats geleistet werde. Nach fruchtlosem
Fristablauf soll das Mitglied schriftlich oder elektronisch darauf hingewiesen
werden, dass seine Mitgliedsrechte bis zur Bezahlung des Beitragsrückstandes
ruhen. Die gerichtliche Geltendmachung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und im Rahmen dieser
Satzung die Zwecke von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu fördern, sich an der
politischen und organisatorischen Arbeit von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu
beteiligen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur
Mitarbeit in der Partei aufgerufen. Im Rahmen dieser Mitarbeit haben Mitglieder
das Recht an der politischen Willensbildung der Partei durch Aussprachen, eigene
Sachanträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
Initiativen” an der Erstellung des Programms zu beteiligen und im Rahmen der
Gesetze und der “Wahlordnung” an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken
oder sich selber zu bewerben.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze anzuerkennen und zu
vertreten, das gemeinsam beschlossene Programm und gemeinsam beschlossene
Gesetzentwürfe von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG anzuerkennen und den satzungsgemäßen
Mitgliedsbeitrag, welcher in der Finanzordnung geregelt wird, pünktlich zu
entrichten.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ethik-Kodex einzuhalten.
§ 4. Beweger*innen
(1) Das Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine Beteiligung von Menschen an der
Entwicklung von Zielen und Lösungen auch ohne Mitglied der Partei zu werden.
Diese Menschen können als Beweger*in bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mitarbeiten. Die
Unterstützung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG als Beweger*in mit einem freiwilligen
Förderbeitrag ist ausdrücklich erwünscht.
(2) Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Die
Mitarbeit als Beweger*in muss beim Bundesvorstand unter Nennung von Namen und
Postanschrift beantragt werden. Über Beginn und Ende der Mitarbeit als
Beweger*in entscheidet der Bundesvorstand.
(3) Die Mitarbeit einer Beweger*in endet auch
- durch Erklärung der Beweger*in gegenüber dem Bundesvorstand,
- bei Verweigerung der Mitarbeit durch den zuständigen Landesverband,
- bei Verstoß gegen die Satzung.
(4) Alle Beweger*innen können sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
Initiativen” an der Entwicklung von Zielen und Lösungen für das Programm
beteiligen. Die Abstimmungen sollen der Vorbereitung der Entscheidungen von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG dienen.
§ 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
Mitglieder und ihr Ausschluss
(1) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze von DEMOKRATIE
IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei schadet, aber ein Ausschluss
noch nicht gerechtfertigt ist, kann der Vorstand des zuständigen
Gebietsverbandes oder der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit
ein Parteiamt zu bekleiden und das Ruhen der Mitgliedsrechte für einen
begrenzten Zeitraum, der 2 Jahre nicht übersteigen darf.
(2) Ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen die Grundsätze, den Ethik-Kodex
oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei
schadet, ist aus der Partei auszuschließen.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze
oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(4) Parteischädigendes Verhalten
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
a) durch ihre*seine Handlungen oder Aussagen zu einem Vermögensschaden der
Partei beiträgt oder diesen herbeiführt,
b) das Ansehen oder die Glaubwürdigkeit der Partei beschädigt,
c) für die Partei spricht ohne hierzu von der Partei als Sprecher*in benannt
worden zu sein,
d) als Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einer Organisation gemäß § 2 (2) oder
einer anderen Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach
dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige
Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die
Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt,
e) ihren*seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass
sie*er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung
ihre*seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder ihre*seine etwaigen
weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder
Mandatsträger*in der Partei (Sonderbeiträge) nicht entrichtet,
f) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder Dritten, insbesondere dem*der
politischen Gegner*in offenbart,
g) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
(5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis-
oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.
(6) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der
Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist
nur der Bundesvorstand zuständig.
(7) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist
in erster Instanz das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, dem das Mitglied
angehört, anzurufen.
(8) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der
Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen. Ein
solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines
Ausschlussverfahrens. Die Schiedsgerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu
prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll
sie über die abschließende Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus
wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst
tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
(9) Absätze 1 bis 8 gelten im Verhältnis zwischen den Gliederungen und ihren
Mitgliedern entsprechend.
§ 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
Gebietsverbände
(1) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Satzung, die Grundsätze
oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG, oder weigert sich begründete
Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, sind folgende
Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung,
Ausschluss, Amtsenthebung von Teilen oder des ganzen Vorstandes nachgeordneter
Gebietsverbände.
(2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei
ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung
fortdauernd missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen
oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.
Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes
getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden
Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher
Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die
Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung
zuständigen Schiedsgerichts möglich.
§ 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie in
Bewegung
(1) DEMOKRATIE IN BEWEGUNG will eine bundeseinheitliche Partei sein, weswegen
wir es anstreben nur eine bundeseinheitliche Satzung zu haben. Zusätzlich zum
Bundesverband gliedert sich DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in Landesverbände. Die
Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen
schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen
Landesverband. Landesverbände sowie weitere Untergliederungen sollen bei
Gründung mindestens 3 Mitglieder umfassen. Der Vorstand eines Landesverbandes
besteht aus mindestens 3 Personen, wobei mindestens je ein Vorstandsmitglied
Vorsitzende*r und eins Schatzmeister*in sein muss.
(2) Die Bildung von Untergliederungen der Landesverbände erfolgt in Orts-,
Kreis- und Bezirksverbänden, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der
Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(3) Alle Gliederungen sind an die Satzung, sowie die Abstimmungsordnung für
Initiativen, die Wahlordnung, den Ethik-Kodex, die Finanzordnung und die
Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes gebunden. Die Gebietsverbände regeln
ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung, soweit die Satzung des jeweils nächst
höheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Landessatzungen
und die Satzungen der Untergliederungen der Landesverbände können ergänzende
Regelungen enthalten, soweit diese der Bundessatzung nicht widersprechen. Im
Konfliktfall gilt die Bundessatzung.
(4) Organe der Bundespartei sind der Bundesvorstand und der Bundesparteitag.
§ 8. Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und
vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der Bundesvorstand wird durch
zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein*e Vorsitzende*r
oder der*die Schatzmeister*in gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Er leitet den Bundesverband, führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
Satzung und auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und vertritt die
Bundespartei gemäß § 26 BGB, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung
trifft.
(2) Dem Bundesvorstand gehören sieben Mitglieder an:
- zwei Vorsitzende,
- der*die Schatzmeister*in,
- vier weitere Mitglieder
(3) Je ein*e Vertreter*in aus jedem Landesvorstand der existierenden
Landesverbände sind kraft Amtes automatisch kooptierte Mitglieder des
Bundesvorstandes, ohne Stimmrecht, aber mit beratender Stimme und gleichem
Informationsrecht wie die Vollmitglieder des Bundesvorstandes.
(4) Die Außendarstellung der Partei erfolgt durch den Bundesvorstand und von ihm
beauftragte oder benannte Personen.
(5) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag in geheimer
Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, die Amtszeit
darf jedoch die im Ethik-Kodex angegebene Dauer nicht überschreiten. Alle
Mitglieder des Bundesvorstands werden auf demselben Bundesparteitag gewählt. Ist
eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden
Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des
Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.
(6) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag insgesamt
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund
eines Dringlichkeitsantrags.
(7) Die Mitglieder des Bundesvorstands dürfen kein Abgeordnetenmandat innehaben.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Mitarbeiter*innen von
Fraktionen oder Abgeordneten sein. Wenn die Landessatzung nichts anderes
bestimmt, gilt eine analoge Regelung für die Landesvorstände; sie tritt durch
einen Beschluss des jeweiligen Landesvorstands, spätestens jedoch am 27. August
2018 in Kraft. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mandate auf kommunaler
Ebene. Wenn Amtsinhaber*innen ein Mandat erhalten, können sie ihr Amt bis zum
nächsten Parteitag ausüben. Dieser Parteitag soll zeitnah stattfinden.
(8) Mitglieder der Partei, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein Bundesvorstandsamt
bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Bundesvorstandes
bleiben davon unberührt.
(9) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte unbezahlte
Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen gegenüber dem
Bundesparteitag offenlegen.
(10) Die Amtszeit des auf dem Gründungsparteitag der Partei gewählten ersten
Bundesvorstandes dauert ausnahmsweise nicht zwei Jahre, sondern lediglich bis
spätestens zur konstituierenden Sitzung des im Herbst gewählten Bundestags.
Diese Regelung gilt auch für die Landesvorstände.
§ 9. Der Parteitag
(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.
(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt
aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Parteimitglieder es
beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-Mail,
nachrangig per Brief) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben
zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo
weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2
Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die
geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im
Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Wenn die Mitgliederzahl 500 übersteigt, entscheidet der Bundesvorstand, ob
zum Parteitag alle Mitglieder oder gewählte Delegierte der Landesverbände
eingeladen werden. Diese Entscheidung hat der Bundesvorstand den Landesverbänden
mindestens drei Monate vor einem Parteitag schriftlich mitzuteilen. Erfolgt
keine rechtzeitige Mitteilung, findet ein Mitgliederparteitag statt. Ab einer
Zahl von 3000 Mitgliedern findet grundsätzlich ein Parteitag mit Delegierten
statt. Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
des Landesverbandes gewählt. Die Landesverbände werden aufgefordert, bei den
Delegierten die Parität (mindestens 50% Frauen) zu wahren. Zur Ermittlung der
Delegiertenzahl pro Landesverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der
Mitglieder des Landesverbandes wird mit 500 multipliziert. Das Ergebnis wird
durch die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis
zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige
Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss
(Grundmandat). Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahlen sind die
dem*der Bundestagspräsident*in im letzten Jahresrechenschaftsbericht
vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
(4) Der Bundesvorstand kann in Zusammenarbeit mit Basis- oder Landesgruppen
bundesweit zeitgleich zum Bundesparteitag Satelliten-Parteitage organisieren,
bei denen live der Bundesparteitag übertragen wird und bei denen anwesende
Parteimitglieder über eine Zählkommission ihre Stimmen abgeben können. Die
Ergebnisse der lokalen Auszählungen werden dann sofort per Fax und fernmündlich
an die Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt und müssen beim
Gesamtergebnis einberechnet werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die lokalen
Ergebnisse binnen einer vom Bundesparteitag festgesetzten Frist an die
Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt werden. Nach der Frist
übermittelte Ergebnisse dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(5) Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nur
persönlich wahrnehmen.
(6) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher
Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist
von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient
ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(7) Aufgaben des Bundesparteitages:
(a) Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und das Parteiprogramm.
(b) Er beschließt über die Satzung, die Finanzordnung, die
Schiedsgerichtsordnung und die Abstimmungsordnung für Initiativen.
(c) Er beschließt über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen
Parteien nach § 12.
(d) Er wählt die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 8 Abs. 5.
(e) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes
entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(8) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
gefertigt, das von einem Mitglied der Protokollführung, einem Mitglied der
Versammlungsleitung und den Vorsitzenden oder dem*der stellvertretenden
Vorsitzenden unterschrieben wird. Wurden die Vorsitzenden neu gewählt, so
unterschreiben die neu gewählten Vorsitzenden. Das Wahlprotokoll wird dem
Protokoll beigefügt.
(9) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht
Mitglieder des Bundesvorstands sein dürfen. Diesen obliegen die Vorprüfung des
finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die
Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie
haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu
verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten,
etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen
durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen ist deckungsgleich mit der
Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.
(10) Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Sollten einzelne
Bestimmungen der Geschäftsordnung ganz oder teilweise der Satzung widersprechen,
so hat die Satzung Vorrang. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung wird
dadurch nicht berührt.
(11) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen,es sei denn es ist in der Satzung oder
in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
§ 10. Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei.
Näheres regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist und Satzungsrang
hat.
§ 11. Urabstimmung
(1) Über alle Fragen der Politik der Partei, insbesondere auch des Programms,
kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.
(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag
(a) von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder nicht
berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihren
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, oder
(b) von drei Landesverbänden oder
(c) des Bundesparteitages oder
(d) des Bundesvorstands
(3) Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
Urabstimmung fest.
(4) Der Bundesvorstand beauftragt eine Person mit der Durchführung der
Urabstimmung.
(5) Die Urabstimmung erfolgt in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich im
Plenum.
(6) Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Bundesvorstand
erlässt.
(7) Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.
(8) Der Bundesvorstand übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im
Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren. Der
Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen
Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Basisgruppen sind gehalten, zum
Thema der jeweiligen Urabstimmung Informationsveranstaltungen durchzuführen. Die
Information zur Urabstimmung hat sachdienlich, umfassend und neutral zu sein.
(9) Ein einmal per Urabstimmung beschlossener Inhalt kann erst nach Ablauf von 2
Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
(10) Wenn eine Urabstimmung zu einem Gegenstand nicht möglich ist, wird eine
Mitgliederbefragung zu dem Gegenstand durchgeführt und dem folgenden Parteitag
zur Bestätigung vorgelegt.
§ 12. Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen
Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit
von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung
unter den Parteimitgliedern bestätigt werden.
(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt
werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim
Bundesvorstand eingegangen ist.
(4) Die Auflösung oder Verschmelzung von Landesverbänden bedürfen zur
Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
§ 13. Schiedsgerichte
(1) Auf Bundes- und Landesebene sind Schiedsgerichte einzurichten.
Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung.
Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung und hat Satzungsrang.
§ 14. Finanzordnung
(1) Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
sind bzgl. der Aufbringung, Verwendung und Verwaltung von finanziellen Mitteln
an die Finanzordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG gebunden. Die Finanzordnung ist
Bestandteil der Satzung und hat Satzungsrang.
§ 15. Abstimmungsordnung für Initiativen
(1) Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
sind bezüglich der Entwicklung des Programms an die Abstimmungsordnung für
Initiativen gebunden.
(2) Initiativen und Gesetzentwürfe können auf Bundes- und auf Landesebene
eingebracht werden. Bis zur Bundestagswahl 2017 ist dies nur auf Bundesebene
beschränkt.
(3) Initiativen und Gesetzentwürfe sind jeweils für die Gliederungsebene
verpflichtend, auf der abgestimmt wurde, und die Abgeordneten von DEMOKRATIE IN
BEWEGUNG haben diese in den Parlamenten so weit wie möglich und soweit es mit
ihrem Gewissen vereinbar ist zu vertreten und in Abstimmungen zu unterstützen.
(4) Die Abstimmungsordnung für Initiativen kann ein Verfahren dafür vorsehen,
sie auf Vorschlag des Bundesvorstands mit Zustimmung der Mitglieder und
Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu ändern. Die in diesem Verfahren
vorgenommenen Änderungen werden vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der
Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags.
§ 16. Vielfaltsförderung
(1) Die politische Willensbildung der Frauen und Menschen mit
Diskriminierungserfahrung in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der
Partei, dass keine Personen diskriminiert oder in ihrer politischen Arbeit
behindert werden. Frauen und Menschen mit Diskriminierungserfahrung haben das
Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und eigene Plenen
einzuberufen.
(2) Diskriminierte Menschen haben Diskriminierungserfahrungen aufgrund von
Rassismus, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer
Geschlechtsidentität jenseits binärer Geschlechternormen. Weitere
Diskriminierungsformen können vom Bundesvorstand jederzeit per Beschluss ergänzt
werden. Streichen kann der Bundesvorstand hingegen keine der genannten Formen.
(3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird eine getrennte Redeliste
für Frauen geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen wird
mindestens jeder zweite Redebeitrag von dieser Redeliste aufgerufen.
(4) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens
einem Viertel der stimmberechtigten Frauen oder mindestens zwei Personen mit
Diskriminierungserfahrung ein die Versammlung unterbrechendes Plenum der
jeweiligen Gruppe durchgeführt. Über einen in diesem Plenum abgelehnten
Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten
Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.
(5) Vorstände, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierte sollen grundsätzlich
mindestens zur Hälfte mit Frauen und zu einem Viertel mit diskriminierten
Menschen besetzt werden. Im Vorstand von 7 sollen mindestens 2 Personen mit
Diskriminierungserfahrung vertreten sein. Das genaue Wahlverfahren regelt die
Wahlordnung.
(6) Bei der Aufstellung von Wahlbewerber*innen für Parlamente und kommunale
Vertretungskörperschaften ist auf einen Anteil von mindestens 50% Frauen und
mindestens 25% diskriminierte Menschen in der Fraktion bzw. in der
Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Das genaue Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne
Bewerber*innen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.
(7) Demokratie in Bewegung wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern
und Frauen sowie diskriminierten Menschen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden
auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen und zu einem
Viertel an diskriminierte Menschen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen oder
diskriminierte Menschen nach diesen Zahlen unterrepräsentiert sind, werden sie
solange bevorzugt, bis das jeweilige Quorum erreicht ist. Hiervon unberührt
bleibt die Möglichkeit einzelne Bewerber*innen abzulehnen.
(8) Der Bundesvorstand veröffentlicht mindestens einmal im Jahr einen
Vielfaltsbericht mit den aktuellen Beteiligungszahlen in allen Bereichen der
Organisation, der Mitglieder, Beweger*innen und Initiator*innen. Dieser Bericht
enthält auch die geplanten Maßnahmen, mit denen die Vielfalt der Organisation
gestärkt werden soll.
(9) Zum Schutz aller Personen gibt sich die Partei einen Verhaltenskodex, der
auf allen von ihr durchgeführten Veranstaltungen und betriebenen Online-
Plattformen Anwendung findet. Sofern nicht anders bestimmt ist der Bundesverband
für die Überwachung und Durchsetzung des Verhaltenskodex verantwortlich. Der
Verhaltenskodex ist im Anhang der Satzung zu finden und kann vom Bundesvorstand
jederzeit mit einfacher Mehrheit angepasst werden.
(10) Abweichend von § 18 Absatz 1 können § 16 der Satzung (Vielfaltsförderung)
sowie die entsprechenden Bestimmungen der Wahlordnung nur mit einer 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
§ 17. Förderung junger Menschen
(1) Die politische Willensbildung junger Menschen in der Partei ist aktiv zu
fördern. Junge Menschen haben das Recht innerhalb der Partei eigene Strukturen
aufzubauen. Als junge Menschen im Sinne dieser Regelung zählen alle Menschen bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
§ 18. Änderung der Satzung
(1) Die Satzung kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung
(einschließlich aller ihrer Bestandteile) ihre Gültigkeit sofort mit der
Verabschiedung auf dem Parteitag.
(3) Eine oder mehrere Satzungsänderungen egal welcher Satzungsdokumente müssen
spätestens zwei Monate nach der beschlossenen Änderung in der aktualisierten
Fassung vorliegen, allen Mitgliedern kommuniziert werden und im Online-Auftritt
veröffentlicht werden.
§ 19. Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam
oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht
berührt.
(2) Bestandteile der Bundessatzung sind weiterhin, die Wahlordnung, der Ethik-
Kodex, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung.
(3) Die Satzung tritt mit Beschluss des Gründungsparteitages am Samstag, 29.
April 2017 in Kraft.
Anhang
(1) Verhaltens-Kodex
Änderungsanträge
- S6-500-502 (Florian Stinner, Eingereicht)
Kommentare