Veranstaltung: | 5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 11 Satzung und Ordnungen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 11.06.2019, 10:42 |
S1-045: Abstimmungsordnung gemäß S1-045
Antragstext
Abstimmungsordnung für Initiativen
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Beschlossen am 29. April 2017
Geändert am 27. August 2017
Geändert am 26. November 2017
Geändert am 26. August 2018
§ 1 Basisdemokratische Abstimmungen
(1) Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist die Einbindung von Beweger*innen und
Mitgliedern in die Gestaltung von Lösungen für das Programm, in die Gründung von
Initiativen und in den Entscheidungsprozess, welche Initiativen in das Programm
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG aufgenommen werden. Um dies zu ermöglichen, werden
Initiativprozesse über die elektronischen Plattformen Marktplatz und Plenum von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ermöglicht, wobei das Plenum die offizielle
Abstimmungsplattform ist.
(2) An Initiativen und Abstimmungen teilnehmen dürfen ausschließlich Personen,
die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder Mitglied sind.
(3) Das Starten von Initiativen oder Durchführen von Abstimmungen findet im
Plenum statt.
(4) Die Bereitstellung des Plenums und des Marktplatzes sowie die Durchführung
von Abstimmungen übernimmt der Vorstand der Bundespartei.
§ 2 Schlagworte
(1) Jeder Initiative wird mindestens ein Schlagwort zugeordnet.
(2) Das Prüfungsteam führt eine Liste von Schlagworten. Neue Schlagworte sollten
nur zu der Liste hinzugefügt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig
verwendet werden.
(3) Die Initiator*innen können beim Einbringen ihrer Initiative Schlagworte aus
der Liste vorschlagen. Bis zum Beginn der Diskussionsphase können
Abstimmungsberechtigte weitere Schlagworte aus der Liste vorschlagen.
(4) Das Prüfungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge, welche
Schlagworte der Initiative zugeordnet werden. Die Initiator*innen können die
Entscheidung des Prüfungsteams vom Kuratorium prüfen lassen.
(5) Nach dem Beginn der Diskussionsphase werden die einer Initiative
zugeordneten Schlagworte nicht mehr geändert.
§ 3 Ebenen
(1) Beim Einbringen einer Initiative ordnen die Initiator*innen die Initiative
einer Ebene zu.
(2) Mögliche Ebenen sind die politischen Einheiten, in denen Gliederungen der
Partei gemäß § 7 der Satzung bestehen oder bestehen könnten.
(3) Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen,
unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung
der Partei.
(4) Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die Initiative
verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.
§ 4 Nutzer*inneneinstellungen
(1) Abstimmungsberechtigte müssen einen oder mehrere Wohnsitze durch eine Kopie
des Personalausweises oder eine Meldebescheinigung nachweisen und müssen bei
jedem Wohnsitzwechsel selbstständig den Nachweis über den neuen Wohnsitz
erbringen. Alle bereits angemeldeten Beweger*innen auf dem Plenum müssen einen
Nachweis nachreichen.
(2) Abstimmungsberechtigte können ihre Einstellungen zur Frauenquote und zur
Quote für Vielfalt selbstständig und ohne Nachweis ändern.
§ 5 Transparente Algorithmen
(1) Algorithmen des Plenums, die politische Relevanz haben, werden auf der
Homepage von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht und erläutert.
§ 6 Gründung von Initiativen
(1) Eine Initiative kann von drei Personen gemeinsam eingereicht werden. Diese
Personen sind die sogenannten Initiator*innen für die Initiative. Eine Person
darf für nicht mehr als fünf gegründete Initiativen Initiator*in sein, die noch
nicht zur Abstimmung zugelassen sind. Die Initiator*innen müssen beim Einreichen
den Initiativen-Fragebogen ausfüllen sowie Mitglied oder Beweger*in von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.
Wenn ein*e Initiator*in nach Gründung als Initiator*in zurücktritt oder auf
Basis der Satzung ausgeschlossen wird, sind die beiden verbliebenen
Initiator*innen verpflichtet, eine neue Initiator*in zu bestimmen. Wird nicht
innerhalb von vier Wochen eine neue Initiator*in bestimmt, wird die Initiative
aufgelöst.
(2) Damit mehrere Initiativen zu dem gleichen Gegenstand nicht zu Widersprüchen
im Parteiprogramm führen, kann eine Initiative, die das gleiche Thema behandelt
wie eine bereits gegründete Initiative, von dem Prüfungsteam nach § 10 Absatz
(7) als Alternativvorschlag zur Basisinitiative, als so genannte Varianten-
Initiative zugelassen werden. Die Mehrheit der Initiator*innen einer der beiden
betroffenen Initiativen hat das Recht, die Entscheidung von einem Kuratorium
prüfen zu lassen.
Varianten-Initiativen werden wie normale Initiativen behandelt, es sei denn, es
wird nachfolgend etwas anderes festgelegt.
(3) Die eingereichte Initiative wird vor der Veröffentlichung im Plenum auf
Basis von § 10 vom Prüfungsteam geprüft.
(4) Eine im Plenum veröffentlichte Initiative gilt mit der Veröffentlichung als
gegründet.
§ 7 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative
(1) 2 Wochen nach Gründung wird eine Initiative zur Diskussion gestellt, wenn
sie das Quorum an abstimmungsberechtigten Personen unter § 7 Absatz (4)
erreicht. Sollte eine Initiative nach 6 Monaten das Quorum nicht erreicht haben,
gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.
(2) Die Frist für Varianten-Initiativen kann sich verkürzen. Die Frist für das
Erreichen des Quorums endet für die Varianten-Initiative automatisch sieben Tage
nachdem die Basisinitiative nach § 8 zugelassen worden ist.
(3) Eine abstimmungsberechtigte Person gilt als aktiv, wenn sie in den
zurückliegenden sechs Monaten im Plenum eine Aktivität ausgeführt hat. Als
Aktivität gilt jede Handlung, die eine sichtbare Spur im Plenum hinterlässt,
jedoch nicht bloßes Einloggen oder Lesen.
(4) Am ersten eines Monats wird die Anzahl der Aktiven festgestellt. Das zu
erreichende Quorum bezieht sich immer auf die Anzahl der Aktiven am ersten des
aktuellen Monats und kann sich dadurch für gegründete Initiativen ändern. Das
Quorum für die Zulassung einer gegründeten Initiative zur Diskussion ist:
- Bis 99 Aktive 10 Personen
- ab 100 bis 299 Aktive 15 Personen
- ab 300 bis 599 Aktive 20 Personen
- ab 600 bis 999 Aktive 30 Personen
- ab 1000 bis 1999 Aktive 35 Personen
- ab 2000 bis 4999 Aktive 50 Personen
- ab 5000 Aktive 1% der Aktiven
Wenn das Quorum erreicht wurde, ist dies im Plenum bekannt zu machen und den
Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen.
§ 8 Zugelassene Initiativen
(1) An dem Tag, an dem die Voraussetzungen unter § 7 erfüllt wurden, gilt eine
Initiative als zur Diskussion zugelassen.
(2) Mit dem Tag der Zulassung zur Diskussion beginnt eine dreiwöchige
Diskussionsphase.
(3) Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die
Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird. Eine Varianten-Initiative, die
vor der Basisinitiative zugelassen wird, ruht bis zu dem Tag, an dem die
Basisinitiative zugelassen wird.
(4) Die Zulassung einer Varianten-Initiative bleibt auch bestehen, wenn die
Basisinitiative die Zulassung nicht erhält. Mit dem Tag der Feststellung, dass
die Basisinitiative nicht zugelassen wird, beginnt für die Varianten-Initiative
die Diskussionsphase.
(5) Wenn mehr als zwei Varianten-Initiativen zusätzlich zur Basisinitiative das
Quorum erreichen, werden die zwei Varianten-Initiativen zur Diskussion
zugelassen, für die in dem Zeitraum nach § 7 die meisten Abstimmungsberechtigten
eine Diskussion gewünscht haben. Wird die Basisinitiative nicht zugelassen,
können drei Varianten-Initiativen ermittelt und zur Diskussion zugelassen
werden.
(6) Nach Abschluss der Diskussionsphase folgt eine zweiwöchige
Überarbeitungsphase, in der die Initiator*innen die Möglichkeit haben, den Text
für die Abstimmung anzupassen. Spätestens zwei Wochen nach der Diskussionsphase
muss der finale Text für die Abstimmung eingereicht werden. Der Text für die
Abstimmung muss eine abstimmbare Aussage enthalten. Im Falle einer Überarbeitung
dürfen der ursprüngliche Grundcharakter, die Vereinbarkeit mit den Grundwerten
und die Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Hierüber entscheidet
das Prüfungsteam auf Basis des § 10.
(7) Eine Initiative kann, wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies
ausdrücklich wünscht, bis zum letzten Tag der Diskussionsphase aufgelöst werden.
Wird eine Basisinitiative aufgelöst, sind die Varianten-Initiativen trotzdem zur
Abstimmung zu stellen.
§ 9 Abstimmung über eine Initiative
(1) Zwei Wochen nach der Diskussionsphase beginnt mit der Veröffentlichung des
Textes, der zur Abstimmung gestellt wird, eine dreiwöchige Abstimmungsphase.
Während der gesamten Phase ist die Teilnahme an der Abstimmung möglich.
(2) Varianten-Initiativen sind zeitgleich mit der Basisinitiative zu
veröffentlichen und zur Abstimmung zu stellen.
(3) Die Abstimmenden kennzeichnen, ob sie der Forderung der Initiative
zustimmen, mit “Ja”, “Enthaltung” oder “Nein”.
(4) Eine Initiative gilt als angenommen, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen
erhalten hat. Andernfalls gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.
(5) Wenn eine Abstimmung die Wahl zwischen zwei oder drei Vorschlägen von
Initiativen zum gleichen Gegenstand ermöglicht, gilt der Vorschlag als
angenommen, der mehr Ja- als Nein-Stimmen und gleichzeitig die meisten Ja-
Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere
Vorschläge gleich, so ist aus diesen der Vorschlag angenommen, der nach Abzug
der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich
vereinigt. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen nach Abzug der Nein-Stimmen
gleich, wird die Abstimmung wiederholt.
(6) Nach der Veröffentlichung des Abstimmungstexts und dem Beginn der
Abstimmungsphase ist es nicht mehr möglich die Initiative aufzulösen oder den
zur Abstimmung gestellten Text zu verändern.
(7) Nachdem eine Initiative angenommen worden ist, entscheiden die Mitglieder
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in einer weiteren Abstimmung, ob die Forderung der
Initiative in das Programm aufgenommen wird.
§ 10 Prüfung der Initiative
(1) Zur Prüfung von Initiativen gibt es ein Prüfungsteam, das vom Bundesvorstand
bestimmt wird.
(2) Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den Werten
entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die Initiative den
Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, hat es das Recht, die Gründung
oder die Abstimmung im Plenum zu verweigern.
(3) Das Prüfungsteam prüft Initiativen auf Übereinstimmung mit Initiativen, die
innerhalb der letzten 6 Monate im Plenum abgelehnt wurden. Kommt das
Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine Initiative sich inhaltlich nicht von
einer solchen abgelehnten Initiative unterscheidet, kann es die Zulassung zur
Gründung oder zur Abstimmung ablehnen.
(4) Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob sie programmatische Inhalte
im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abstimmungsordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4
der Bundessatzung betreffen. Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine
Initiative nicht das Programm, sondern beispielsweise Verfahren oder
Verfasstheit der Partei betrifft, kann es die Zulassung zur Gründung oder zur
Abstimmung ablehnen. Bei Initiativen, die sowohl programmatische als auch andere
Aspekte haben, soll das Prüfungsteam in seiner Entscheidung berücksichtigen,
dass auch die anderen Aspekte wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der
Partei liefern können. Diese sind bei Annahme der Initiative im Plenum als
Empfehlungen an den Bundesparteitag zu betrachten.
(5) Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass der Zulassung zur Gründung oder
zur Abstimmung Einwände entgegenstehen, die durch Änderung der Initiative
behoben werden könnten, teilt es diese Einwände den Initiator*innen mit und gibt
ihnen Gelegenheit, die Initiative entsprechend zu überarbeiten.
(6) Das Prüfungsteam kann darüber hinaus den Initiator*innen Hinweise und
Empfehlungen geben, beispielsweise Hinweise auf thematisch verwandte Initiativen
oder Empfehlungen zur Klarstellung. Diese unverbindlichen Hinweise und
Empfehlungen müssen in der Kommunikation mit den Initiator*innen klar von
Einwänden im Rahmen der Prüfung und der Entscheidung über die Zulassung
unterschieden werden.
(7) Beim Einreichen einer Initiative prüft das Prüfungsteam, ob es zu dem Thema
schon eine Initiative gibt. Wenn dies der Fall ist, kann das Prüfungsteam
entscheiden, dass die Initiative als Varianten-Initiative gegründet wird.
(8) Entscheidungen des Prüfungsteams sind den Initiator*innen schriftlich per
Brief oder per E-Mail mitzuteilen und zu begründen.
(9) Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung
des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 12 zur Prüfung vorgelegt werden. Die
Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per Brief oder
per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist bindend.
(10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung
innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer
Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt
wurde.
§ 11 Moderation der Plattformen
(1) Zur Betreuung des Marktplatzes und des Plenums gibt es jeweils ein
Moderationsteam, das vom Bundesvorstand bestimmt wird.
(2) Die Moderationsteams stellen sicher, dass auf den Plattformen ein
respektvoller Umgang gewahrt bleibt und der Meinungsaustausch nicht gestört
wird. Verstößt ein*e Teilnehmer*in gegen den Verhaltens-Kodex, der vom
Bundesvorstand festgelegt wird, sind die Moderationsteams berechtigt, eine
Verwarnung auszusprechen.
Wird ein*e Teilnehmer*in dreimal verwarnt, wird sie für die weitere Teilnahme an
der jeweiligen Plattform ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Recht sich
an Abstimmungen zu beteiligen, welches weiter bestehen bleibt. Ein*e
Teilnehmer*in, die vom Plenum ausgeschlossen wird, kann eine Prüfung durch das
Kuratorium verlangen.
§ 12 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus Personen, die für jeden Fall separat per Los aus
der Gesamtheit der Abstimmungsberechtigten (jeweils zur Hälfte Parteimitglieder
und Beweger*innen) ausgewählt werden. Dem Kuratorium wird die Möglichkeit
gegeben im Plenum in einem geschützten Bereich über den Vorgang, für den sie
ausgewählt wurden, abzustimmen. Dort wird Zugriff auf die notwendigen
Informationen zum Vorgang gewährt, einschließlich der Begründung des
Moderationsteams und der Stellungnahme derer, die das Kuratorium anrufen.
(2) Im ersten Schritt werden dafür 50 Personen eingeladen. Das Kuratorium hat
dann fünf Tage Zeit zu entscheiden. Jedes Mitglied kann der Entscheidung der
Moderation zustimmen, dagegen stimmen oder sich enthalten.
(3) Sollten nach Ablauf der Frist in der Summe weniger als 25 Für- und
Gegenstimmen abgegeben worden sein, werden weitere 25 Personen eingeladen und
die Frist um fünf Tage verlängert. Bei erneutem Nicht-Erreichen wird dieser
Vorgang wiederholt und die Frist ebenso verlängert, aber es braucht keine
Mindestbeteiligung mehr, so dass nach spätestens 15 Tagen eine Entscheidung
feststeht.
(4) Übersteigt die Anzahl der aktiven Teilnehmer*innen im Plenum die Zahl von
2.500, werden 100 Personen eingeladen; bei mehr als 5.000 aktiven
Teilnehmer*innen im Plenum werden 200 Personen eingeladen. Absatz 3 gilt
entsprechend im gleichen Verhältnis zur Zahl der eingeladenen Personen.
(5) Damit die Einschätzung der Moderation bestätigt wird, müssen mehr Stimmen
der Moderation zustimmen, als Gegenstimmen vorliegen. Enthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Gleichstand gilt die Einschätzung der Moderation als nicht
bestätigt.
(6) Die Entscheidungen des Kuratoriums sind bindend.
§ 13 Änderung der Abstimmungsordnung
(1) Die Abstimmungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einer ⅔-Mehrheit
der abstimmenden Mitglieder geändert werden.
(2) Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
Abstimmungsordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die Diskussionsphase
ein und durchläuft dann wie eine Initiative die Diskussionsphase, die
Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als Initiator*innen fungieren die
Mitglieder des Bundesvorstands. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr als
doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall
werden die vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie
bedürfen der Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher
Mehrheit.
(3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische
Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft,
wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt
der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll
der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.
Änderungsanträge
- S1-045-045 (Florian Stinner, Sara Gomes, Zurückgezogen)
- S1-045-045-2 (Florian Stinner, Sara da Piedade Gomes, Zurückgezogen)
- S1-045-045-3 (Florian Stinner, Sara da Piedade Gomes, Eingereicht)
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