Die Anträge A5 und S6-335 fordern bzw. regeln, dass für das Landesprogramm und die Bestätigung der Landesinitiativen die Landesparteitage zuständig sind. Dabei wurde übersehen, dass hierfür auch eine Anpassung der Abstimmungsordnung erforderlich ist; diese Anpassung nimmt der vorliegende Antrag vor.
Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass ohne diesen zusätzlichen Antrag eine Inkonsistenz zwischen den Satzungen und der Abstimmungsordnung auftreten würde. Der Antrag wurde nicht vor Antragsschluss gestellt, weil uns das Problem zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst war.
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